Garantie
Mit der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform traten in Deutschland neue Gewährleistungsbestimmungen in Kraft. Die Gewähr-leistungsfrist wurde von bisher 6 Monaten auf 24 Monate verlängert. Diese Frist darf It. Gesetz im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen auf 1 Jahr reduziert werden. Die gesetzliche Gewährleistung dient dem Schutz der Endanwender und Verbraucher. Die Gewährleistungshaftung erstreckt sich ausschließlich auf offen-sichtliche und versteckte Mängel zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden.
Ein Mangel liegt nach § 434 BGB vor:
- bei Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit
- wenn die Ware sich nicht für den vorausgesetzten Zweck oder die gewöhnliche Verwendung eignet
- bei Lieferung einer zu geringen Menge
Keine Gewährleistungsmängel sind insbesondere:
- Schäden durch unsachgemäße Bedienung
- Mängel, auf die der Kunde bereits beim Kauf des Gegenstandes hingewiesen wurde
- Eigenverschulden des Kunden
- Verschleiß
Nur wenn ein Fehler im Sinne der Gewährleistung vorliegt, ist dieser kostenlos zu beheben. Andernfalls muss die Reparatur vom Kunden bezahlt werden, sofern der Schaden nicht durch eine Herstellergarantie abgedeckt ist.
Beweislast
Bei Kaufverträgen zwischen Gewerbetreibenden und Unternehmen liegt die Beweislast dafür, dass ein Mangel von Anfang an vorliegt, beim Käufer.
Nur bei Verbrauchsgüterkäufen, also Geschäften mit einem Privatkunden, wird in den ersten 6 Monaten der Gewährleistungsfrist vermutet, dass der Fehler bereits bei Übergabe vorlag (§ 476 BGB). In den verbleibenden 18 Monaten muss auch hier der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits bei Lieferung vorlag.
Die Rechte des Kunden
Liegt ein Mangel vor, hat der Kunde folgende Rechte:
Erste Stufe: Nachbesserung oder Ersatzlieferung
Zweite Stufe: Minderung oder Rücktritt vom Kauf
Nur wenn die erste Stufe nicht möglich oder gescheitert ist, besteht ein Recht auf Ansprüche aus der zweiten Stufe. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine zweimalige Nachbesserung fehlschlägt.
Garantie
Neben der gesetzlichen Gewährleistung bieten die meisten Hersteller eine freiwillige Herstellergarantie. Diese ist keinem Gesetz unterworfen und kann somit von jedem Hersteller nach seinem Willen gestaltet werden - sowohl hinsichtlich der Garantiefristen als auch hinsichtlich des Umfangs der Garantieleistungen. Lediglich im Falle des Verbrauchsgüterkaufs ist die Garantieerklärung nach § 443 BGB gem. § 477 BGB zu gestalten.